Gesetzesartikel
Art. 31 RPV – Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Entscheid, in dem Art. 31 RPV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.