Gesetzesartikel
Art. 31 KKG – Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
1 Entscheid, in dem Art. 31 KKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.