Gesetzesartikel
Art. 30a VIL – Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
1 Entscheid, in dem Art. 30a VIL eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.