Gesetzesartikel
Art. 303 StPO – Antrags- und Ermächtigungsdelikte
1 Entscheid, in dem Art. 303 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.