Gesetzesartikel
Art. 30 GSchG – Voraussetzungen für die Bewilligung
1 Entscheid, in dem Art. 30 GSchG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.