Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 296a SchKG

Gesetzesartikel

Art. 296a SchKG – Definitive Stundung: Aufhebung

1 Entscheid, in dem Art. 296a SchKG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.