Gesetzesartikel
Art. 29 LSV – Ausscheidung von Bauzonen und Änderung von Nutzungsplänen in lärmbelasteten Gebieten
1 Entscheid, in dem Art. 29 LSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.