Gesetzesartikel
Art. 29 JStPO – Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung
1 Entscheid, in dem Art. 29 JStPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.