Gesetzesartikel
Art. 28a PatG – Wirkung der Änderung im Bestand des Patents
1 Entscheid, in dem Art. 28a PatG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.