Gesetzesartikel
Art. 286 SchKG – Arten: Schenkungsanfechtung
2 Entscheide, in denen Art. 286 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Abtretungsgläubigerinnen beantragen Anfechtung von Versicherungsprämienzahlungen als unentgeltliche Verfügung: Entgeltlicher Versicherungsvertrag mit objektiver Gegenleistung schliesst Schenkungsanfechtung aus (Art. 286 Abs. 1 SchKG)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.