Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 27 DZV

Gesetzesartikel

Art. 27 DZV – Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten

1 Entscheid, in dem Art. 27 DZV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.