Gesetzesartikel
Art. 27 DesG – Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht
1 Entscheid, in dem Art. 27 DesG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.