Gesetzesartikel
Art. 259h OR – Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
1 Entscheid, in dem Art. 259h OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.