Gesetzesartikel
Art. 25 BewG – Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht
1 Entscheid, in dem Art. 25 BewG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.