Gesetzesartikel
Art. 243 SchKG – Forderungseinzug. Notverkauf
1 Entscheid, in dem Art. 243 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.