Gesetzesartikel
Art. 23bis AlkG – Besteuerung von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken
1 Entscheid, in dem Art. 23bis AlkG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.