Gesetzesartikel
Art. 23 FDV – Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten
1 Entscheid, in dem Art. 23 FDV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.