Gesetzesartikel
Art. 22c FZG – Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente
1 Entscheid, in dem Art. 22c FZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.