Gesetzesartikel
Art. 216d OR – Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen
1 Entscheid, in dem Art. 216d OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.