Gesetzesartikel
Art. 21 NSG – Ausarbeitung der Ausführungsprojekte
1 Entscheid, in dem Art. 21 NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.