Gesetzesartikel
Art. 20a KLV: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 20a KLV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.