Gesetzesartikel
Art. 204 DBG – Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Entscheid, in dem Art. 204 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.