Gesetzesartikel
Art. 20 PäV – Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft
1 Entscheid, in dem Art. 20 PäV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.