Gesetzesartikel
Art. 20 IVLW/BE: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 20 IVLW/BE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.