Gesetzesartikel
Art. 2 SchKG – Betreibungs- und Konkursämter: Organisation
1 Entscheid, in dem Art. 2 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.