Gesetzesartikel
Art. 2 OSN – Bestandteile der Nationalstrassen
1 Entscheid, in dem Art. 2 OSN eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.