Gesetzesartikel
Art. 19a FZV – Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen
1 Entscheid, in dem Art. 19a FZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.