Gesetzesartikel
Art. 193 IPRG – Hinterlegung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung
1 Entscheid, in dem Art. 193 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.