Gesetzesartikel
Art. 19 RPV – Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Entscheid, in dem Art. 19 RPV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.