Gesetzesartikel
Art. 19 OBLF – Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen
1 Entscheid, in dem Art. 19 OBLF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.