Gesetzesartikel
Art. 17 ANAV – Zuständige Stellen für die An- und Abmeldung
1 Entscheid, in dem Art. 17 ANAV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.