Gesetzesartikel
Art. 16s EOG – Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen
1 Entscheid, in dem Art. 16s EOG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.