Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 16s EOG

Gesetzesartikel

Art. 16s EOG – Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

1 Entscheid, in dem Art. 16s EOG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.