Gesetzesartikel
Art. 16g EOG – Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
1 Entscheid, in dem Art. 16g EOG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.