Gesetzesartikel
Art. 16 WahlG/SH: Rechtsprechung und Entscheide
1 Entscheid, in dem Art. 16 WahlG/SH eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.