Gesetzesartikel
Art. 154 StPO – Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer
1 Entscheid, in dem Art. 154 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.