Gesetzesartikel
Art. 15 SVG – Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
1 Entscheid, in dem Art. 15 SVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.