Gesetzesartikel
Art. 140f PatG – Frist für die Einreichung des Gesuchs
1 Entscheid, in dem Art. 140f PatG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.