Gesetzesartikel
Art. 14 StPO – Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden
1 Entscheid, in dem Art. 14 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.