Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 14 StPO

Gesetzesartikel

Art. 14 StPO – Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden

1 Entscheid, in dem Art. 14 StPO eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.