Gesetzesartikel
Art. 14 NISV – Ermittlung der Immissionen
1 Entscheid, in dem Art. 14 NISV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.