Gesetzesartikel
Art. 14 LAAF – Information der beschwerdeberechtigten Personen
1 Entscheid, in dem Art. 14 LAAF eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.