Gesetzesartikel
Art. 136 UVV – Begründung des Versicherungsverhältnisses
1 Entscheid, in dem Art. 136 UVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.