Gesetzesartikel
Art. 131 BV – Besondere Verbrauchssteuern *
1 Entscheid, in dem Art. 131 BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.