Gesetzesartikel
Art. 123 OR – Verrechnung: Im Konkurse des Schuldners
1 Entscheid, in dem Art. 123 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.