Gesetzesartikel
Art. 121a BV – Steuerung der Zuwanderung *
1 Entscheid, in dem Art. 121a BV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.