Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 12 JSG

Gesetzesartikel

Art. 12 JSG – Verhütung von Wildschaden und Gefährdung von Menschen

1 Entscheid, in dem Art. 12 JSG eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.