Gesetzesartikel
Art. 12 HMG – Zulassung von im Wesentlichen gleichen Arzneimitteln
1 Entscheid, in dem Art. 12 HMG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.