Gesetzesartikel
Art. 117 AHVV – Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
1 Entscheid, in dem Art. 117 AHVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.