Gesetzesartikel
Art. 113 SSV – Verkehrsflächen in privatem Eigentum
1 Entscheid, in dem Art. 113 SSV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.