Gesetzesartikel
Art. 112 ZGB – Scheidung auf gemeinsames Begehren: Teileinigung
1 Entscheid, in dem Art. 112 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.