Gesetzesartikel
Art. 112 SchKG – Pfändungsurkunde: Aufnahme
1 Entscheid, in dem Art. 112 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.